Einlagen mit Nachhaltigkeitswirkung
Spätestens seit der Zinswende, die im Frühjahr 2022 von der EZB eingeläutet wurde, hat sich der Stellenwert des Einlagengeschäftes in der Banksteuerung fundamental geändert. Im Zeitraum Jahresmitte 2015 bis Ende 2021 hatte so manche Bank ihre Einlagenkunden darum gebeten, dass sie ihre Gelder doch bitte bei einem anderen Kreditinstitut deponieren mögen. Das heute noch in manchen Ohren klingende Wort „Verwahrentgelt“ entfachte dabei abschreckende Wirkung auf die Einleger. Immerhin, die Situation war außergewöhnlich: für aufgenommene Gelder erhielt man plötzlich von der Notenbank eine Zinsgutschrift und für deponierte Einlagen bei demselben Institut wurden zum Teil dann auch noch deftige (Straf-)Zinsen belastet. Die verkehrte Welt der Zinslandschaft bereitete natürlich dem Bank-Treasury Kopfschmerzen, da die von den Kunden eingelegten Gelder sozusagen über Nacht mit einer negativen Marge belegt wurden. So begünstigte zum einen die „verkehrte Welt“ in der Zinslandschaft einen deutlichen Abfluss auf der Passiv-Seite der Banken. Zum anderen wurde dieser Trend verstärkt durch die ab August 2022 bestehende Verpflichtung der Banken, anlagewillige Kunden nach Ihren Nachhaltigkeits-Präferenzen zu befragen. Diese neue Regelung, die ihre Verankerung in den MiFID II-Regularien findet, sorgte für eine Umleitung von Kapitalströmen und Anleger-Geldern in Wertpapiere mit nachhaltigen Eigenschaften, wie Investmentfonds und Anleihen.
Das Volumen der Investmentfonds mit Nachhaltigkeitsmerkmalen hat sich von Mitte 2022, also zum Zeitpunkt der Einführung der sogenannten „Nachhaltigkeits-Präferenzabfrage“, bis Ende März 2024 (letzter Datenstichtag) in Deutschland von 750 Milliarden Euro um ungefähr 250 Milliarden Euro auf annähernd 1 Billion Euro erhöht.
Die neuerliche Etablierung einer „normalen“ Zinslandschaft hat unterdessen für eine Trendumkehr bei der Einlagenpolitik der Banken gesorgt. Einleger werden wieder umworben, da bei den Kreditinstituten die Erkenntnis, dass es sich bei den Kundeneinlagen um wichtige, stabilisierende Komponenten handelt, ein starkes Interesse an der Gewinnung von Kundengeldern entfacht hat.
Nun zeigt sich aber, dass sich das Potenzial für neue Einlagen aus dem benannten Grund, nämlich der Umlenkung der Kapitalströme in nachhaltige Anlagen zur Finanzierung des Pariser Klimaabkommens und des damit ausgerufenen „Green Deals“, deutlich eingeschränkt hat.
Zum anderen suchen viele Groß-Investoren zunehmend Anlagemöglichkeiten mit Nachhaltigkeitscharakter, um sich in der Außenwirkung entsprechend positionieren zu können.
Das klassische Einlagengeschäft ist somit schwieriger geworden. Eine Überarbeitung der Produktpalette kann sehr sinnstiftend sein. Die Einführung einer Anlageform mit Nachhaltigkeitscharakter, die die Stärkung der Passivseite zur Folge hat, ist zu überdenken. Hier gibt es wichtige Entscheidungen im Vorfeld zu treffen:
Festlegung der Rahmenbedingung hinsichtlich der Definition der Mittelverwendung:
Finanzierung eines oder mehrerer lokaler Projekte:
Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Altenheime, Pflegedienste, etc.
Örtlicher Solarpark, Biomassekraftwerk, Kläranlage, etc.
Finanzierung von noch nicht näher spezifizierten Projekten mit einem übergeordneten Thema, wie z.B. „Solar“, „Windkraft“ oder „sauberes Wasser“
Finanzierungen zur Unterstützung des Erreichens von Nachhaltigkeitszielen
Festlegung der Kriterien zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Übernahme in den Asset-Pool bei nicht näher spezifizierten Projekten:
Erfüllung der Kriterien zum Zeitpunkt der Investition
Soll eine laufende Überwachung stattfinden?
Ersatz für ausscheidende Projekte
Detailtiefe der Festlegung der Kriterien
Festlegung der Standards für das Reporting:
Volumenbasiert
Impact-Reporting
Festlegung der angebotenen Laufzeiten und Kündigungsfristen für das Passivprodukt.
Nachhaltige Finanzierungen bedürfen in der Regel zumindest mittelfristiger Zinsfestschreibungen/Laufzeiten. Die nachhaltigen Finanzierungen sollten fristenkongruent refinanziert werden.
Die Bank sollte zudem bei der Produkteinführung das Rundschreiben des BaFin 08/2023, das seit Mai 2024 in Kraft getreten ist, eingehend sichten und beachten.
Die Einführung eines Passiv-Produktes mit Nachhaltigkeitscharakter ist Stand Juni 2024 bei den Genossenschaftsbanken eher eine Rarität. Die zusätzlichen Verwaltungsaufwendungen für die Herstellung der dringlichst erforderlichen Transparenz hinsichtlich der Mittelverwendung sind sicherlich ein Hemmschuh.
Anderseits eröffnet die Neugestaltung der Produktpalette den Zugang zu Investoren, die Wert auf die nachhaltige Verwendung ihrer Mittel, auch abseits der Wertpapierschiene, legen.
Ideal erscheint es, wenn sich ein lokales Projekt finden würde, das mit einer nachhaltigen Einlage und einem daraus resultierenden Kredit gefördert werden könnte.
Auch ergibt sich dadurch die Möglichkeit, nur ein begrenztes Kontingent für die Einleger zur Verfügung zu stellen und damit die Verwaltungsaufwendungen für das Reporting absolut in Grenzen zu halten.
Die Genossenschaftsbank vor Ort hat durch eine solche Maßnahme die Möglichkeit, sich werbewirksam mit einem nachhaltigen Alleinstellungsmerkmal zu präsentieren.
Weitere Details und Ideen können gerne mit dem Autor besprochen werden.